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Donnerstag 28. September 2023
Energieeinsparverordnung

(EnEV 2007)

EnEV 2007 ist am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten

Die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) ist am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Sie wurde am 26. Juli 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung dient der Umsetzung der EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2002/91/EG vom 16.12.2002).

Energieausweis für den Gebäudebestand wird Pflicht
Bei Verkauf und Vermietung von Gebäuden und Wohnungen muss den Kauf- und Mietinteressenten ein Energieausweis für Gebäude zugänglich sein. Es gelten die unten aufgeführten Übergangsregelungen.

Die Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und müssen dann aktualisiert werden.

Energieausweis auf Basis des Energieverbrauchs oder -bedarfs?

Ob der Energieausweis auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder auf Grundlage des bisherigen Verbrauchs erstellt werden darf, hängt bei bestehenden Wohngebäuden vom Baualter / Baustandard und der Anzahl der Wohneinheiten des Gebäudes ab:
       

  • Bei Wohngebäuden mit mindestens fünf Wohneinheiten kann zwischen beiden Varianten frei
  • gewählt werden.
  • Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag am 1. November 1977 oder später gestellt wurde, kann zwischen beiden Varianten frei gewählt werden.
  • Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, die jedoch bereits die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 einhalten, kann zwischen beiden Varianten frei gewählt werden.
  • Nur bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, die aber nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 einhalten, muss ein Bedarfsausweis ausgestellt werden.

     
Für Nichtwohngebäude sind beide Varianten generell erlaubt.

Ein Verbrauchsausweis zeigt nur den reinen Energieverbrauch auf der Basis des Nutzerverhaltens der Vergangenheit auf. Der am Bedarf ausgerichtete Energieausweis hingegen offenbart unabhängig von den individuellen Gebrauchsgewohnheiten die energetische Beschaffenheit von Gebäudehülle und Heizungstechnik.  

Fristen und Übergangsregelungen
Gemäß § 29 Absatz 1 und 2 gilt:

  • Für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden, ist der Energieausweis seit 1. Juli 2008 Pflicht,
  • für jüngere Wohngebäude ab 1. Januar 2009 und
  • für Nichtwohngebäude ab 1. Juli 2009.

 

 

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