Kleine Preise - schlechte Preise?
 
Wer hat die beste Krise zu bieten? Finanzkrise, Wirtschaftskrise, Autokrise und immer wieder Ölkrise. Letzteres wird uns in regelmäßigen Abständen beschert und jedes Mal ist es eigentlich keine Ölkrise. Es geht um Preise, um Versorgung, um Spekulation. Öl ist genug da. Es muss nur Verfügbar sein.
 
So ist es auch jetzt wieder.
 
Bei einem Preisniveau von 50 Dollar der Barrel, so wie zur Zeit, liegen die Investitionen in der Ölförderung auf Eis. Da könnte es natürlich, wenn die Nachfrage wieder steigt, zu einem echten Versorgungsengpass kommen. Der dann natürlich die Preise steigen lässt.
 
Daher können wir nur raten, bei diesem Preisniveau, was wir zur Zeit haben, unbedingt einen Vorrat an zulegen.
Wir haben jetzt Preise, wie das letzte mal im Jahr 2005.
 

 
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Donnerstag 09. Februar 2012
FAQ / Widerrufsrecht

Habe ich beim telefonischen Heizölkauf Widerrufsrecht?

Der telefonisch geschlossene Heizöl-Kaufvertrag ist bindend und hat Gültigkeit zum vereinbarten Preis, der Heizölkunde hat kein Widerrufsrecht.

Auch bei sinkenden Heizölpreisen kauft der Heizölhändler im Anschluss an den mit seinem Kunden telefonisch geschlossenen Kaufvertrag die entsprechende Menge zum entsprechenden Tagespreis bei seinem Vorlieferanten ein. Der Heizölhändler profitiert also selbst auch nicht vom fallenden Heizölpreis. Denn nur durch eigenen Deckungskauf am selben Tag kann der Händler sicher sein, dass die eigene Kalkulation zur Deckung aller Kosten von Heizöleinkauf, Tankwagenfahrt, Büro etc. auch aufgehen wird, die schwankenden Preise wären sonst der Ruin für den Heizölhändler.

Zu dieser Thematik gibt es ein Gerichtsurteil, das hierzu klar Position bezieht. Das Landgericht Duisburg hat am 22. Mai 2007 durch rechtskräftiges Urteil (Aktenzeichen 6O 408/06) entschieden, dass auch für private Verbraucher beim Heizölkauf kein Fernabsatz-Widerrufsrecht besteht.

Das Gericht begründet sein Urteil mit § 312d Abs. 4 Ziffer 6 BGB Dieser Paragraph steht erst seit Dezember 2004 im BGB, deshalb ist das Landgericht Duisburg das erste Gericht, das dazu bezogen auf den Heizölhandel ein Urteil gefällt hat. Es hat am 22. Mai 2007 folgende Argumentationslinie formuliert:
Der Ölpreis unterliegt erheblichen Schwankungen auf den Finanzmärkten, die durch den Heizölhändler in keiner Weise zu beeinflussen sind. Diese können innerhalb kürzester Zeit auftreten. In einem solchen Fall übernehmen beide Parteien (also Heizölkunde und Heizölhändler) das Risiko, dass sich ihre Einschätzung der Preisentwicklung im nachhinein als fehlerhaft erweisen könnte. Ein Widerrufsrecht würde dieses Risiko während der Widerrufsfrist einseitig dem Unternehmer aufbürden, das ist nicht gerechtfertigt und vom Gesetz ausdrücklich nicht gewollt.
 

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